Mittwoch, 12. November 2014
Dienstag, 14. Oktober 2014
Förderung betrieblicher Umschulung
Förderung betrieblicher Umschulung durch das jobcenter
Kreis Steinfurt
Das
jobcenter Kreis Steinfurt fördert betriebliche Umschulungen. Unternehmen und
Gewerbebetreibende, die die Voraussetzung für die Durchführung einer Umschulung
erfüllen, haben die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit der Arbeitsvermittlung
der jobcenter Kreis Steinfurt, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu
akquirieren.
Das Verfahren
Nehmen
Sie Kontakt mit der Arbeitsvermittlung auf. Diese wird sich Ihren Bedürfnissen
entsprechend um eine Vorauswahl
geeigneter Bewerber/innen kümmern. Eine kurzfristige Terminierung eines ersten
Bewerbungsgespräches wird koordiniert.
Die Auswahl an Bewerber/innen
Umschulungen
können in nahezu allen Bereichen durchgeführt werden. Die Personalauswahl
erfolgt in enger Abstimmung mit den Arbeitsvermittler/innen der
Arbeitsvermittlung.
Welche Aufwendungen
entstehen Ihnen als Unternehmen/Betrieb?
Als
Umschulungsbetrieb stellen Sie die Umschulung einschließlich alle außer-
und/oder überbetrieblichen Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen sicher. Sie
bereiten den/die Umschülerin auf die Abschlussprüfung vor. Im Rahmen der
Umschulung besteht für alle Umschüler/innen grundsätzlich die Möglichkeit zur
Teilnahme an der schulischen Ausbildung am Berufskolleg (duales System).
Wie wird der Lebensunterhalt der
Umschüler/innen sichergestellt?
Die Umschüler/innen
erhalten für die Dauer der Umschulung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II,
d.h. der Lebensunterhalt wird durch das jobcenter Kreis Steinfurt
sichergestellt.
Die
Umschüler/innen erhalten in der Regel vom Arbeitsgeber /Umschulungsbetrieb keine
Vergütung, Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 100€ mtl. Durch die
Arbeitgeber/innen wird begrüßt.
Dauer der Umschulung
Umschulungen
sind grundsätzlich in 2/3 der regulären Ausbildungszeit durchzuführen. Die
Umschüler/innenbeginnen daher in der Regel im 2. Ausbildungsjahr, um die
gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Auch zweijährige Berufsausbildungen sind
mit entsprechender Verkürzung als Umschulung möglich.
Unterstützung
Damit
die lernspezifischen Anforderungen dennoch erfüllt werden, können verschiedene
zusätzliche Hilfen angeboten werden – z.B. sogenannte umschulungsbegleitende
Hilfen (ubH) bei zertifizierten Bildungsträgern. Die Kosten übernimmt das
jobcenter.
Sonstige Leistungen
Umschüler/innen
erhalten zusätzliche Leistungen vom jobcenter, z.B. Fahrtkosten, Aufwendungen
für Lernmittel und Kinderbetreuungskosten, soweit erforderlich.
Welche Risiken tragen beide
Seiten?
KEINE!
Jeder kann nur gewinnen! Während der Probezeit besteht – wie in einem regulären
Ausbildungsverhältnis – die sofortige Kündbarkeit von beiden Seiten ohne
Angabe von Gründen, anschließend gelten die tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.
Abschluss der Umschulung, wie geht’s
weiter?
Nach
der Abschlussprüfung vor der zuständigen Kammer besteht die Möglichkeit,
den/die Umschüler/in in Ihrem Betrieb einzustellen. Es besteht keine Verpflichtung
zur Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis.
Aber
denken Sie daran: Sichern Sie sich langfristig Ihre Mitarbeiter/innen.- Der
demografische Wandel wird nach und nach nahezu alle Branchen erreichen.
Quelle: www.jobcenter-kreis-steinfurt.de
Montag, 13. Oktober 2014
Bildung und Teilhabe
Das
Bildungs- und Teilhabepaket
Das „Bildungs-
und Teilhabepaket" hat das Ziel, Kinder und
Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen zu fördern und zu
unterstützen. Sie sollen nicht von Kultur, Sport und Freizeit, Mittagessen,
Ausflügen und Klassenfahrten, Schülerfahrtkosten und Lernförderung
ausgeschlossen sein, nur weil das Geld nicht reicht.
Ab
sofort können diese Kinder und Jugendlichen z. B. bei Ausflügen und
Ferienfreizeiten mitfahren, Sport- und Musikangebote nutzen,
bei Bedarf Nachhilfe bekommen oder am gemeinsamen
Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung, dem Hort oder
bei der Tagesmutter teilnehmen. Diese Informationen sollen Ihnen
zeigen, was alles möglich ist, wer die
Leistungen bekommen kann und wie Sie und Ihr Kind die
Förderung erhalten können.
Wer
kann die Leistungen erhalten?
Haben
Sie bzw. Ihre Kinder Anspruch auf
- SGB II-Leistungen
(Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
- SGB XII-Leistungen (Hilfe
zum Lebensunterhalt),
- Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz,
- Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz oder
- auf Leistungen nach
Asylbewerberleistungsgesetz?
Dann
haben Sie auch Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepakets!
Welche
Leistungen gibt es?
Folgende
Bedarfe können bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine
Ausbildungsvergütung (Schülerinnen und Schüler) erhalten, grundsätzlich berücksichtigt
werden:
- Aufwendungen für Kita-Ausflüge sowie
für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für
Schülerinnen und Schüler
- Die von der
Kindertageseinrichtung oder der Schule bescheinigten Kosten können
übernommen werden; die Einhaltung der jeweils gültigen schulrechtlichen
Bestimmungen ist von der Schule zu bestätigen. Übernommen werden die
Kosten für die Fahrt, nicht jedoch für Taschengeld.
- Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
- Erstmals für das
Schuljahr 2011/2012 erhalten Schülerinnen und Schüler jeweils zum 1.
August 70,00 € und zum 1. Februar 30,00 €. Notwendige Anschaffungen für
Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportkleidung und anderes
sollen dadurch erleichtert werden.
- Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und
Schüler
- Wenn die
Schülerbeförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des
gewählten Bildungsganges nicht oder nicht vollständig durch den
zuständigen Schulträger übernommen werden, besteht ggf. ein Anspruch auf
Zuschuss zu diesen Kosten durch das Jobcenter. Dem Antrag ist ein
Nachweis des jeweiligen Schulamtes beizufügen, aus welchen Gründen die
Kosten nicht vollständig getragen werden.
- Lernförderung für Schülerinnen und
Schüler
- Wenn die schulischen
Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben, können
Leistungen für eine ergänzende, erforderliche und angemessene
Lernförderung übernommen werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Schule
über die Notwendigkeit der Lernförderung beizufügen. Schulische Angebote
der Lernförderung sind vorrangig zu nutzen.
- Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder,
die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege
geleistet wird
- Wenn Schulen oder
Kindertageseinrichtungen ein gemeinschaftliches Mittagessen anbieten,
kann ein Zuschuss gewährt werden, um die entstehenden Mehraufwendungen auszugleichen.
Die Schülerinnen und Schüler müssen einen Eigenanteil in Höhe von 1,00 €
pro Mahlzeit zahlen. Kosten für Verpflegung, die am Kiosk oder in einem
Lebensmittelgeschäft erworben werden können (z.B. belegte Brötchen,
Schokoriegel), werden nicht bezuschusst.
Für
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden Bedarfe
für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt.
Dies sind:
- Mitgliedsbeiträge in den
Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
- Unterricht in
künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare
angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
- die Teilnahme an
Freizeiten
Kinder
und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten einen Gutschein im Wert von
10,00 € monatlich. Diese Gutscheine können eingelöst werden, um z.B.
Musikunterricht zu nehmen, den Mitgliedsbeitrag für Vereine zu zahlen oder an
Ferienfreizeiten teilzunehmen.
Wie
werden die Leistungen erbracht?
Die
Leistungen für den Schulbedarf und die Schülerbeförderung werden
als Geldleistungen erbracht.
Bei
den Aufwendungen für die Lernförderung erhalten Sie einen
Bewilligungsbescheid und der Leistungserbringer (z.B. Nachhilfelehrer) eine
Kostenübernahmeerklärung für das entsprechende Nachhilfeangebot.
Für alle
anderen Leistungen (Ausflüge und Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, Teilhabe
am sozialen und kulturellen Leben)erhalten Sie von Ihrem Jobcenter bei der
Stadt- oder Gemeindeverwaltung Gutscheine. Die Gutscheine können Sie beim
jeweiligen Leistungsanbieter (z.B. Sportverein, Kindertageseinrichtung, Schule)
abgeben. Der Anbieter rechnet den Gutschein dann mit dem Jobcenter ab.
Quelle:
www.jobcenter-kreis-steinfurt.de
Donnerstag, 18. September 2014
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit dem 1. Januar 1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Danach haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB minus des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes von dem anderen Elternteil beziehungsweise nach dessen Tod Unterhalt in Form von Waisenbezügen erhalten, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für Eltern. Vom Jugendamt wird für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich seit 1. Januar 2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
Quelle: www.bmfsfj.de
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit dem 1. Januar 1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Danach haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB minus des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes von dem anderen Elternteil beziehungsweise nach dessen Tod Unterhalt in Form von Waisenbezügen erhalten, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für Eltern. Vom Jugendamt wird für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich seit 1. Januar 2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
für Kinder bis unter 6 Jahre 133 EUR pro Monat
für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 EUR pro Monat
Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird im zuständigen Jugendamt- Unterhaltsvorschusskasse gestellt.
für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 EUR pro Monat
Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird im zuständigen Jugendamt- Unterhaltsvorschusskasse gestellt.
Babysprechstunde Osnabrück
Babysprechstunde Osnabrück
Universität Osnabrück
Gebäude 68
Artilleriestraße 34
49076 Osnabrück
Die Babysprechstunde ist eine psychosoziale Beratungsstelle für Eltern und ihre Kinder im Alter von 0 bis drei Jahren.
Weil es nicht immer einfach ist...
Eltern eines Babys zu sein...
zu wissen, was gut für das Kind ist...
Raum für sich zu schaffen...
als Eltern den eigenen Weg zu gehen...
...bietet die Uni Osnabrück kostenlos Beratung zu diesen Problemen an.
Quelle: www.babysprechstunde-uni-osnabrueck.de
Universität Osnabrück
Gebäude 68
Artilleriestraße 34
49076 Osnabrück
Die Babysprechstunde ist eine psychosoziale Beratungsstelle für Eltern und ihre Kinder im Alter von 0 bis drei Jahren.
Weil es nicht immer einfach ist...
Eltern eines Babys zu sein...
zu wissen, was gut für das Kind ist...
Raum für sich zu schaffen...
als Eltern den eigenen Weg zu gehen...
...bietet die Uni Osnabrück kostenlos Beratung zu diesen Problemen an.
Quelle: www.babysprechstunde-uni-osnabrueck.de
Grundsicherung
Arbeitslosengeld
II / Sozialgeld
Arbeitslosengeld
II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15
Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren
erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des
Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat
der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.
Regelbedarf
Der
Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie
(ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des
täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und
die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2014 bundeseinheitlich 391 €. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 353 €. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 229 € und von 6. bis einschließlich 13 Jahren sind es dann 261 €. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 296 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 313 €.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2014 bundeseinheitlich 391 €. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 353 €. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 229 € und von 6. bis einschließlich 13 Jahren sind es dann 261 €. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 296 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 313 €.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
Sozialgeld
Nicht
erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer
Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.
Unterkunft und Heizung
Unterkunft und Heizung
Die
Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
- die Betroffenen aus
„schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
- der Umzug zur
Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger
schwerwiegender Grund vorliegt.
Einmalige
Leistungen
Über
die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder
Geld- und Sachleistung erhalten für
- die Erstausstattung der
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für
Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
- die Anschaffung und
Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen
Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Wie
unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine
Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt
lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur
zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes
Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind
Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die
Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was
ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine
eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein
gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind
insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame
Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige
Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und
Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was
passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im
Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die
persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen
einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des
Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In
einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich
somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es
Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Stand
01.01.2014
Quelle: www.arbeitsagentur.de
Kindergeldzuschlag
Kinderzuschlag
Überblick zu den wichtigsten Regelungen für Eltern, die einen Kinderzuschlag beanspruchen möchten.
Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
· für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
· die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
· das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
· der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und –vermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.
Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.
Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.
Zusätzlich können Bezieher von Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht:
· eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
· mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
· Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
· Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
· angemessene Lernförderung,
· gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
· Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen. Dort erhalten Sie auch entsprechende Antragsvordrucke.
Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid.
Bei Fragen zur Antragstellung und zu ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten persönlich an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse.
Stand 06.12.2012
Quelle www.arbeitsagentur.de
Anträge bekommt man beim Arbeitsamt.
Die ausgefüllten Anträge und die benötigten Nachweise, werden beim zuständigen Arbeitsamt eingereicht.
Überblick zu den wichtigsten Regelungen für Eltern, die einen Kinderzuschlag beanspruchen möchten.
Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
· für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
· die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
· das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
· der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und –vermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.
Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.
Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.
Zusätzlich können Bezieher von Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht:
· eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
· mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
· Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
· Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
· angemessene Lernförderung,
· gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
· Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen. Dort erhalten Sie auch entsprechende Antragsvordrucke.
Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid.
Bei Fragen zur Antragstellung und zu ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten persönlich an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse.
Stand 06.12.2012
Quelle www.arbeitsagentur.de
Anträge bekommt man beim Arbeitsamt.
Die ausgefüllten Anträge und die benötigten Nachweise, werden beim zuständigen Arbeitsamt eingereicht.
Elterngeld
Elterngeld
Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.
Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 auf 65 Prozent (bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr auf 65 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro auf 66 Prozent).
Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten besteht neben dem Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes neugeborene Kind ein eigener Elterngeldanspruch.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.
Quelle www.bmfsfj.de
Anträge bekommen Sie bei Ihrer Stadtverwaltung.
Nachdem die Anträge ausgefüllt und die nötigen Nachweise beigefügt sind, wird alles zum zuständigem Stadt Kreis eingeschickt.
Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.
Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 auf 65 Prozent (bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr auf 65 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro auf 66 Prozent).
Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten besteht neben dem Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes neugeborene Kind ein eigener Elterngeldanspruch.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.
Quelle www.bmfsfj.de
Anträge bekommen Sie bei Ihrer Stadtverwaltung.
Nachdem die Anträge ausgefüllt und die nötigen Nachweise beigefügt sind, wird alles zum zuständigem Stadt Kreis eingeschickt.
Wohngeld bzw. Miet- und Lastenzuschuss
Wohngeld bzw. Miet- und Lastenzuschuss
Wohngeld ist kein Almosen des Staates - auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Allerdings wird Wohngeld nur auf Antrag bewilligt und das Datum des Antrages ist entscheidend für den Bewilligungszeitraum. Vielen Bürgern sind aber trotz umfangreicher Aufklärungsmaßnahmen die Zusammenhänge noch nicht klar und mancher scheut auch den Gang zum Amt.
Kurze allgemein verständliche Informationen, gepaart mit der Möglichkeit, den eigenen Anspruch vorab zu ermitteln, soll helfen, das Informationsdefizit weiter abzubauen und die Scheu vor einer Antragstellung zu verringern.
Alle folgenden Nachweise sind dem Antrag von Miet- und Lastenzuschuss beizufügen:
In dem Wohngeldantrag sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzugeben, ohne
Sonstige Nachweise
Nachweise für Einkommensfreibeträge/Familienfreibeträge
Bei ausländischen Mitbürgern ist ein Pass bzw. ein Nachweis über Aufenthaltsstatus
Wohngeld ist kein Almosen des Staates - auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Allerdings wird Wohngeld nur auf Antrag bewilligt und das Datum des Antrages ist entscheidend für den Bewilligungszeitraum. Vielen Bürgern sind aber trotz umfangreicher Aufklärungsmaßnahmen die Zusammenhänge noch nicht klar und mancher scheut auch den Gang zum Amt.
Kurze allgemein verständliche Informationen, gepaart mit der Möglichkeit, den eigenen Anspruch vorab zu ermitteln, soll helfen, das Informationsdefizit weiter abzubauen und die Scheu vor einer Antragstellung zu verringern.
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate
geleistet. Danach muss für allgemeines Wohngeld ein neuer Antrag gestellt
werden.
Alle folgenden Nachweise sind dem Antrag von Miet- und Lastenzuschuss beizufügen:
· Einkommensnachweise, Bescheide über Leistungen nach Par. 1
WoGG Abs. 2
· Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
· erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid
nachzuweisen,
· aktuelle Rentenbescheide,
· Bescheide über Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
(Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe,
Unterhaltsgeld etc.),
· Nachweis über Krankengeld,
· letzter Steuerbescheid (für Selbständige/Gewerbetreibende).
In dem Wohngeldantrag sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzugeben, ohne
Rücksicht
auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie steuerpflichtig sind oder
nicht.
Auch
einmalige Einnahmen sind anzugeben.
Sonstige Nachweise
· Ergänzende Erklärung für Azubis und Studenten,
· Immatrikulationsbescheinigung (Studenten),
· BAföG-Bescheid (Studenten),
· ergänzende Erklärung bei Mitbewohnern,
· Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des
Studiums.
Nachweise für Einkommensfreibeträge/Familienfreibeträge
· Krankenversicherungsnachweis,
· Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
· Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur
Erfüllung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen,
· Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über
Pflegegeldzahlungen).
Bei ausländischen Mitbürgern ist ein Pass bzw. ein Nachweis über Aufenthaltsstatus
und
-dauer vorzulegen.
Anträge bekommt man beim Bauamt, Abteilung
Wohnungsförderung.
Die ausgefüllten Anträge und benötigten Nachweise
werden beim zuständigen Bauamt eingereicht.
Lengericher Tafel
Lengericher Tafel e.V.
Bogenstraße 2
49525 Lengerich
Bogenstraße 2
49525 Lengerich
Öffnungszeiten: Dienstag + Freitag ab 13 Uhr
Die Tafel Deutschland
Eine Idee, von der alle profitieren
In Deutschland leben Millionen Menschen in Einkommensarmut
oder sind unmittelbar von ihr bedroht: vor allem Arbeitslose, Geringverdiener,
Alleinerziehende und Rentner. Wenn das Geld knapp wird, sparen die meisten bei
der täglichen Ernährung – zu Lasten ihrer Gesundheit.
Gleichzeitig fallen täglich bei Lebensmittelproduzenten, in
Supermärkten, in Hotels und Restaurants, auf Wochenmärkten und bei
Veranstaltungen große Mengen von Lebensmitteln an, die – obwohl qualitativ
einwandfrei – im Wirtschaftskreislauf nicht mehr verkauft werden können, und
oft im Müll landen. Dazu zählen Lagerbestände mit nahendem Mindesthaltbarkeitsdatum,
Backwaren vom Vortag, Überproduktionen, falsch verpackte Ware oder Obst und
Gemüse mit kleinen Schönheitsfehlern.
Die Tafeln schaffen einen Ausgleich: Sie sammeln diese
überschüssigen Lebensmittel im Handel und bei Herstellern ein und verteilen sie
an sozial und wirtschaftlich benachteiligte Menschen, kostenlos oder gegen eine
symbolische Münze.
Eine Idee, von der alle Beteiligten profitieren:
Lebensmittelhändler und -hersteller übernehmen soziale Verantwortung und sparen
zusätzlich Entsorgungskosten. Und Bedürftige erhalten für wenig Geld oder sogar
kostenlos qualitativ hochwertige Nahrungsmittel – sowie Motivation für die
Zukunft. Ganz nebenbei reduziert sich der anfallende Müll zugunsten der Umwelt,
und wertvolle Ressourcen werden geschont.
Verteilt werden bei den Tafeln ausschließlich gespendete
Lebensmittel. Zugekauft wird nichts. Miete, Transport- und Verwaltungskosten
der Tafeln werden über private und privatwirtschaftliche Spender und Sponsoren gedeckt.
So schaffen die Tafeln eine Brücke zwischen Überfluss und
Mangel – zu Gunsten aller Beteiligten.
Quelle: www.lengericher-tafel.de
Soziale Netzwerke Kreis Steinfurt
Soziale Netzwerke Kreis Steinfurt
Drepsenhoek 3
48565 Steinfurt
02551 – 838429
Soziale Netzwerke im Kreis
Steinfurt dienen Ihnen als Wegweiser für alle sozialen Dienstleistungen und
Angebote im Kreis Steinfurt.
Sie informierten sich in kurzer Form über das
Angebot, die Einrichtung und natürlich den Ansprechpartner oder seine Adresse,
um mit ihm schnell und unkompliziert in Kontakt treten zu können.
Natürlich ist das Informationsportal nur so
gut und aktuell, wie die Einrichtungen Ihre Angaben an uns übermitteln.
Daher appellieren wir an alle, die hier
vertreten sind und die hier suchen und hoffentlich finden werden, melden Sie
sich, wenn Sie Anregungen, Ergänzungen oder Korrekturen machen möchten.
Soziale Netzwerke sind ein wichtiger
Bestandteil im Kreis Steinfurt und entwickeln sich durch Ihre Mithilfe.
Quelle: www.netzwerke-steinfurt.de
Quelle: www.netzwerke-steinfurt.de
Wohnberechtigungsschein
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Eine
Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen
Wohnberechtigungsschein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben
über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden
darf.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist
abhängig von der Höhe Ihres Einkommens.
Voraussetzungen
Die
nachfolgende Tabelle stellt beispielhaft dar, wie hoch das
Jahresbruttoeinkommen sein darf. Dabei wird unterstellt, dass nur ein
Haushaltsangehöriger verdient und hiervon Steuern sowie Kranken- und
Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
Haushaltsgröße
Maximaler
Bruttoverdienst
Maximale
Wohnungsgröße
1
Person 28.287 EUR 50 qm
2
Personen 39.954 EUR 2 Wohnräume oder 65 qm
3
Personen (1 Kind) 42.409 EUR 3 Wohnräume oder 80 qm
4
Personen (2 Kinder) 50.924 EUR 4 Wohnräume oder 95 qm
5
Personen (3 Kinder) 59.439 EUR 5 Wohnräume oder 110 qm
Erforderliche Unterlagen
Für
jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte
Einkommenserklärung einzureichen. Daneben können im Einzelfall für die
Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein (z.B. Schwerbehindertenausweis,
Nachweis über die Pflegebedürftigkeit, Schulbescheinigungen, gültige
Aufenthaltserlaubnis).
Wie können Sie die Dienstleistung
in Anspruch nehmen?
Sie
können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die beauftragte Person muss sich bei
Vorsprache ausweisen und eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht sowie Ihren
Ausweis vorlegen.
Quelle:
www.duesseldorf.de
Freitag, 12. September 2014
Viktoria [Teilnehmerin]
Viktoria
(39, gelernte Raumausstatterin) kann aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf
als Raumausstatterin nicht mehr weiter ausführen.
„
Mit der Unterstützung des Projektes möchte ich mich beruflich neu orientieren!“
Freitag, 29. August 2014
Wichtige Hilfen für Berufstätige und- suchende [Hilfe]
Bewerbungshilfe bekommst Du bei „lernen & fördern
e.V.“ Am Rathaus 9, 49525
Lengerich Tel: 05481 309121
Da wirst Du kompetent unterstützt und beraten.
Kinderbetreuung kann vielseitig aussehen:
Für Kleinkinder und Säuglinge gibt es:
● Kindergärten und –krippen, die Übermittagsbetreuungen
anbieten
● Tageseltern die vom Jugendamt vermittelt werden
( Kreis Steinfurt,
Tel: 02551 692412 )
Du kannst aber auch selber nach Tageseltern / Babysittern
oder Nannys im Internet suchen
Für Schulkinder gibt
es nur
● die offenen
Ganztagsschulen
● oder Tageseltern (s.o.)
Möchte man vielleicht nur einen Nachmittag überbrücken,
bietet sich ein tolles Projekt an: Leihgroßeltern
bei der Freiwilligenbörse KISTE in Ibbenbüren, Oststraße 39,
Tel: 05451 96860. Hier werden passende Leihgroßeltern für stundenweise Betreuung Deiner Kinder vermittelt.
Tel: 05451 96860. Hier werden passende Leihgroßeltern für stundenweise Betreuung Deiner Kinder vermittelt.
Familienzentren
vermitteln vielfältige und passende Gesprächspartner, z.B. :
● AWO Kita am Brandteich in Lengerich, Tel: 05481 6492
● AWO Kindervilla Rahestraße 24 in Lengerich, Tel: 05481
98767
● AWO Kiga Münsterstraße 100 in Lengerich, Tel: 05481
9542304
● St. Margareta Margarethenstraße 15 in Lengerich, Tel: 05481 1762
● Ev. Familienzentrum Widum II i Lengerich, Tel: 05481 4788
Die
Erziehungsberatungsstelle, Im Hook 8 in Lengerich, Tel: 05481 7009 steht Dir
auch jeder Zeit beratend zur Seite.
Kinderbetreuung
Jobbörsen
Ausbildungen
450€ / Teilzeit
Donnerstag, 21. August 2014
Amtsgericht Tecklenburg [Hilfe]
Amtsgericht Tecklenburg
Lieferanschrift:
Gerichtsweg 1, 49545 Tecklenburg
Postanschrift:
Postfach 11 20, 49537 Tecklenburg
Telefon: 05482 67-0
Fax: 05482 67-12
Mail: poststelle@ag-tecklenburg.nrw.de
Justiz-ID: R2716
Hier findest du weitere Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe:
Montag, 4. August 2014
Jugendamt für den Kreis Steinfurt [Hilfe]
Das Jugendamt des Kreises Steinfurt ist zuständig für die
Kommunen:
Altenberge, Hörstel, Hopsten, Horstmar, Ladbergen, Laer, Lengerich,
Lienen, Lotte, Metelen, Mettingen, Neuenkirchen, Nordwalde, Ochtrup, Recke,
Saerbeck, Steinfurt, Tecklenburg, Westerkappeln und Wettringen.
Die Städte
Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und Rheine haben eigene Jugendämter.
Ausnahme:
Die Zuständigkeit beim Elterngeld ist kreisweit.
Leiter: Tilman Fuchs
Tecklenburger Straße 10
48565 Steinfurt
Telefon: 02551 692411
Telefax: 0 25 51/69 23 97
E-Mail: jugendamt@kreis-steinfurt.de
Tecklenburger Straße 10
48565 Steinfurt
Telefon: 02551 692411
Telefax: 0 25 51/69 23 97
E-Mail: jugendamt@kreis-steinfurt.de
Sprechzeiten:
- Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
- Freitag von 9 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
Sachgebiete
- Allgemeine Verwaltung, wirtschaftliche Jugendhilfe, Kindergärten, UVG, Vormundschaften, Beistandschaften
- Elterngeld
- Soziale Dienste für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sowie deren Angehörige in zwei Nebenstellen (Steinfurt und Tecklenburg)
Ein gebührenfreies Familientelefon ist von Montag bis Donnerstag von 08:00
bis 20:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr unter der Nummer 0800 5889579
besetzt.
Themen, über die sie sich beim Jugendamt informieren können:
- Adoption/Pflegekinder (Ansprechpartner für den Kreis und nützliche Links zu dem Thema)
- Beistandschaften (Ansprechpartner für den Antrag auf Unterstützung z. B. bei der Vaterschaftsfeststellung oder Unterhaltsgeltendmachung)
- Beratung/Hilfen/Unterstützung (im Sinne von Erziehungshilfen)
- Elterngeld und Elternzeit/Betreuungsgeld (Ansprechpartner und Formulare)
- Vormundschaften/Pflegschaften (Ansprechpartner und Links zu den zuständigen Gerichten)
- Kinder- und Jugendförderung
- Jugendhilfe im Strafverfahren (für Jugendliche und Heranwachsende von 14 bis 21 Jahren)
- Unterhaltsvorschuss (Ansprechpartner und Formulare)
- Kindertagesbetreuung (Ansprechpartner für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Versorgung von Kindern mit Behinderungen)
- Kinderschutz (Ansprechpartner und Telefonnummern für Kinder und Jugendliche, Angehörige und Fachkräfte)
- Jugendhilfeplanung/Controlling
- Standesamtangelegenheiten (z.B. bei Änderung des Namens)
- Jugendamtselternbeirat
Mittwoch, 30. Juli 2014
Frau Larissa Stajkoski [Projektleitung]
Wie sind Sie zur Geba mbH gekommen?
Ich habe eine Stelle als Coach/ Trainerin gesucht und das
Jobangebot der Geba gesehen. Ich habe eine Bewerbung hingeschickt und die
Leiterin hat mich am nächsten Tag gleich angerufen. Die Chemie stimmte von
Anfang an.
Wie sind Sie zu diesem Projekt gekommen?
Mir wurden einige Projekte angeboten, aber ich wollte genau
dieses Projekt gerne machen, weil es mir ein Anliegen ist, Menschen darin zu unterstützen,
ihr Potenzial zu entfalten und ihre Berufung zu verwirklichen.
Was sind Ihre Ziele für dieses Projekt?
Dass die Teilnehmerinnen ihre eigenen Fähigkeiten und
Kompetenzen entdecken, ein Ziel entwickeln und auf dieses Ziel hinarbeiten.
Wichtig ist mir, dass sie selbstbewusster werden bei der Selbstvermarktung. Am
liebsten wäre mir natürlich, wenn alle zu ihrem Ziel gelängen.
Wie würden Sie den bisherigen Fortschritt im Projekt beschrieben?
Ich bin sehr zufrieden. Alle Teilnehmerinnen beschreiben
eine positive Entwicklung in dem Sinn, dass sie den Zusammenhalt der Gruppe
genießen, nunmehr ein klares Ziel vor Augen haben, ihre eigenen Fähigkeiten
besser kennen, ihre PC-Kenntnisse erweitert haben und teilweise auch schon
Praktika zur beruflichen Orientierung absolvieren konnten. Wir sind auf einem guten Weg!
Was macht Ihnen an Ihrer Arbeit besonders Spaß?
Die Fortschritte zu sehen, wenn die Teilnehmerinnen
selbstbewusster werden, stolz sind auf das, was sie geschafft haben, aufblühen oder
einfach wieder das Gefühl genießen, dass ihr Leben strukturierter ist und sie
wissen, was sie wollen.
Was wünschen Sie ihren Teilnehmerinnen für die Zukunft?
Dass sie eine Ausbildung oder Stelle finden wo sie mit Ihren
Interessen und Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit gut aufgehoben sind, um
weiterhin ihre Träume verwirklichen zu können.
Dienstag, 29. Juli 2014
Anna [Teilnehmerin]
Anna (30)
ist alleinerziehende Mutter eines Sohnes. Durch WiederEinsteigen ist sie ihrem
Traum, eine Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau zu machen, näher gekommen.
„Das
Wichtigste ist für mich, dass mein Kind stolz auf mich ist und ich zufrieden
bin.“
Christiane [Teilnehmerin]
Christiane
(44, gelernte Reiseverkehrskauffrau) findet in der Gruppe Unterstützung, um sich
nach ihrer Scheidung neu zu organisieren.
Sie
wünscht sich: „einen Teilzeitjob im kaufmännischen Bereich zu finden, um damit
die Existenz für mich und meinen Sohn zu sichern.“
Freitag, 25. Juli 2014
Makfiret [Teilnehmerin]
Makfiret
(32) ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern und möchte gerne Teilzeit im
Verkauf arbeiten. Vor allem die Schulungen für den Umgang mit dem PC im Projekt
sieht sie als echte Bereicherung.
„Jetzt
kann ich auch alleine eine Bewerbung am Computer verfassen. Außerdem komme ich
durch das Projekt jeden Tag raus und unter Leute.“
Nancy [Teilnehmerin]
Nancy (31, gelernte medizinische Fachangestellte) hat in dem
Projekt den ersten Schritt für den Wiedereinstieg in ihrem
erlernten Beruf geschafft, nachdem Sie zehn Jahre aus diesem Beruf raus war.
Sie hatte drei Vorstellungsgespräche und darauf folgende Probearbeitstage:
„Ich bin motivierter und habe Spaß mich zu bewerben. Ich fühle mich wieder wertgeschätzt und bin voller
Zuversicht, dass dieser Beruf das Richtige für mich ist und dass ich bald
eine Anstellung habe.“
Irene [Teilnehmerin]
Irene
(28) möchte, nachdem ihre zwei Kinder jetzt alt genug sind, eine Ausbildung in
Teilzeit machen. Bei einem Praktikum hat sich herausgestellt, dass sie sehr
geschickt bei feinmotorischen Aufgaben ist.
„Ich
hätte großes Interesse an einer Ausbildung als Zahntechnikerin, aber auch die
Aufgaben einer Bürokauffrau interessieren mich sehr.“
Tatjana [Teilnehmerin]
Tatjana (32) wollte sich nach ein paar Rückschlägen im Berufsleben neu
orientieren. Im Projekt hat sie ihre Stärke im Design entdeckt und
weiterentwickelt.
„Ich war selbst überrascht, dass mir Mediengestaltung gut liegt. Jetzt kann ich mir gut
vorstellen, eine Ausbildung als Mediendesigner zu machen und suche daher nach
einem geeigneten Praktikumsplatz.“
Sonja [Teilnehmerin]
Sonja
(29) möchte sich um sich und ihre berufliche Zukunft kümmern. Ihre zwei Kinder
sind jetzt alt genug, so dass sie eine Teilzeitausbildung im kaufmännischen
Bereich anstrebt.
„Hier
im Projekt wird es einem leicht gemacht seinen Weg zu finden. Man erhält gute
Tipps und die gegenseitige Unterstützung ist bombenmäßig.“
Gyulseren [Teilnehmerin]
Gyulseren
(34) hat in diesem Projekt viel Unterstützung erfahren, als sie auf der Suche
nach einer Wohnung für sich und ihren Sohn war. Projektleiter und -teilnehmer unterstützten
sie unter anderem bei Schwierigkeiten, die mit den Ämtern auftraten. Jetzt kann
sie sich darauf konzentrieren, wie es beruflich weiter gehen soll.
Ihr
Lebensmotto: „Nie aufgeben!“
Sabrina [Teilnehmerin]
Sabrina
(31, gelernte Kinderpflegerin) musste sich neu orientieren, um Beruf und
Familie als Alleinerziehende unter einen Hut zu bringen.
„Meine
Wahl ist auf eine kaufmännische Umschulung gefallen, um meine berufliche
Zukunft zu sichern und wieder die Sonntage für die Familie zu haben.“
Sara [Teilnehmerin]
Sara (29)
kam in dieses Projekt um sich nach langer Krankheit zu orientieren, welche
beruflichen Möglichkeiten ihr zur Verfügung stehen.
„Gut
gefallen mir die Unterstützung und die Ideen, die zusammen kommen, sowohl in der
Gruppe, als auch in Einzelgesprächen.“
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