Donnerstag, 18. September 2014

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit dem 1. Januar 1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Danach haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB minus des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes von dem anderen Elternteil beziehungsweise nach dessen Tod Unterhalt in Form von Waisenbezügen erhalten, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für Eltern. Vom Jugendamt wird für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich seit 1. Januar 2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

für Kinder bis unter 6 Jahre 133 EUR pro Monat

für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 EUR pro Monat


Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird im zuständigen Jugendamt- Unterhaltsvorschusskasse gestellt.

Quelle: www.bmfsfj.de

Babysprechstunde Osnabrück

Babysprechstunde Osnabrück
Universität Osnabrück
Gebäude 68
Artilleriestraße 34
49076 Osnabrück


Die Babysprechstunde ist eine psychosoziale Beratungsstelle für Eltern und ihre Kinder im Alter von 0 bis drei Jahren.


Weil es nicht immer einfach ist...

Eltern eines Babys zu sein...

zu wissen, was gut für das Kind ist...

Raum für sich zu schaffen...

als Eltern den eigenen Weg zu gehen...

...bietet die Uni Osnabrück kostenlos Beratung zu diesen Problemen an.



Quelle: www.babysprechstunde-uni-osnabrueck.de

Grundsicherung

Arbeitslosengeld II / Sozialgeld

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.

Regelbedarf
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2014 bundeseinheitlich 391 €. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 353 €. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 229 € und von 6. bis einschließlich 13 Jahren sind es dann 261 €. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 296 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 313 €.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.


Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.

Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für
  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.


Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Stand 01.01.2014


Quelle: www.arbeitsagentur.de

Kindergeldzuschlag

Kinderzuschlag

Überblick zu den wichtigsten Regelungen für Eltern, die einen Kinderzuschlag beanspruchen möchten.

Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

· für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,

· die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,

· das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und

· der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.

Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und –vermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.

Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.

Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.

Zusätzlich können Bezieher von Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht:

· eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,

· mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,

· Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

· Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,

· angemessene Lernförderung,

· gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie

· Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen. Dort erhalten Sie auch entsprechende Antragsvordrucke.

Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid.

Bei Fragen zur Antragstellung und zu ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten persönlich an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse.

Stand 06.12.2012

Quelle www.arbeitsagentur.de

Anträge bekommt man beim Arbeitsamt.

Die ausgefüllten Anträge und die benötigten Nachweise, werden beim zuständigen Arbeitsamt eingereicht.



Elterngeld

Elterngeld

Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 auf 65 Prozent (bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr auf 65 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro auf 66 Prozent).

Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten besteht neben dem Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes neugeborene Kind ein eigener Elterngeldanspruch.

Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.

Quelle www.bmfsfj.de

Anträge bekommen Sie bei Ihrer Stadtverwaltung.

Nachdem die Anträge ausgefüllt und die nötigen Nachweise beigefügt sind, wird alles zum zuständigem Stadt Kreis eingeschickt.

Wohngeld bzw. Miet- und Lastenzuschuss

Wohngeld bzw. Miet- und Lastenzuschuss

Wohngeld ist kein Almosen des Staates - auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Allerdings wird Wohngeld nur auf Antrag bewilligt und das Datum des Antrages ist entscheidend für den Bewilligungszeitraum. Vielen Bürgern sind aber trotz umfangreicher Aufklärungsmaßnahmen die Zusammenhänge noch nicht klar und mancher scheut auch den Gang zum Amt.

Kurze allgemein verständliche Informationen, gepaart mit der Möglichkeit, den eigenen Anspruch vorab zu ermitteln, soll helfen, das Informationsdefizit weiter abzubauen und die Scheu vor einer Antragstellung zu verringern.
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate geleistet. Danach muss für allgemeines Wohngeld ein neuer Antrag gestellt werden.

Alle folgenden Nachweise sind dem Antrag von Miet- und Lastenzuschuss beizufügen:
· Einkommensnachweise, Bescheide über Leistungen nach Par. 1 WoGG Abs. 2
· Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
· erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
· aktuelle Rentenbescheide,
· Bescheide über Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Arbeitslosengeld,
  Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld etc.),
· Nachweis über Krankengeld,
· letzter Steuerbescheid (für Selbständige/Gewerbetreibende).

In dem Wohngeldantrag sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzugeben, ohne
Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie steuerpflichtig sind oder nicht.
Auch einmalige Einnahmen sind anzugeben.

Sonstige Nachweise
· Ergänzende Erklärung für Azubis und Studenten,
· Immatrikulationsbescheinigung (Studenten),
· BAföG-Bescheid (Studenten),
· ergänzende Erklärung bei Mitbewohnern,
· Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums.

Nachweise für Einkommensfreibeträge/Familienfreibeträge
· Krankenversicherungsnachweis,
· Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
· Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen,
· Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).

Bei ausländischen Mitbürgern ist ein Pass bzw. ein Nachweis über Aufenthaltsstatus
und -dauer vorzulegen.

Anträge bekommt man beim Bauamt, Abteilung Wohnungsförderung.


Die ausgefüllten Anträge und benötigten Nachweise werden beim zuständigen Bauamt eingereicht. 

Lengericher Tafel

Lengericher Tafel e.V.
Bogenstraße 2
49525 Lengerich
Öffnungszeiten:  Dienstag + Freitag ab 13 Uhr

Die Tafel Deutschland

Eine Idee, von der alle profitieren

In Deutschland leben Millionen Menschen in Einkommensarmut oder sind unmittelbar von ihr bedroht: vor allem Arbeitslose, Geringverdiener, Alleinerziehende und Rentner. Wenn das Geld knapp wird, sparen die meisten bei der täglichen Ernährung – zu Lasten ihrer Gesundheit.
Gleichzeitig fallen täglich bei Lebensmittelproduzenten, in Supermärkten, in Hotels und Restaurants, auf Wochenmärkten und bei Veranstaltungen große Mengen von Lebensmitteln an, die – obwohl qualitativ einwandfrei – im Wirtschaftskreislauf nicht mehr verkauft werden können, und oft im Müll landen. Dazu zählen Lagerbestände mit nahendem Mindesthaltbarkeitsdatum, Backwaren vom Vortag, Überproduktionen, falsch verpackte Ware oder Obst und Gemüse mit kleinen Schönheitsfehlern.
Die Tafeln schaffen einen Ausgleich: Sie sammeln diese überschüssigen Lebensmittel im Handel und bei Herstellern ein und verteilen sie an sozial und wirtschaftlich benachteiligte Menschen, kostenlos oder gegen eine symbolische Münze.
Eine Idee, von der alle Beteiligten profitieren: Lebensmittelhändler und -hersteller übernehmen soziale Verantwortung und sparen zusätzlich Entsorgungskosten. Und Bedürftige erhalten für wenig Geld oder sogar kostenlos qualitativ hochwertige Nahrungsmittel – sowie Motivation für die Zukunft. Ganz nebenbei reduziert sich der anfallende Müll zugunsten der Umwelt, und wertvolle Ressourcen werden geschont.
Verteilt werden bei den Tafeln ausschließlich gespendete Lebensmittel. Zugekauft wird nichts. Miete, Transport- und Verwaltungskosten der Tafeln werden über private und privatwirtschaftliche Spender und Sponsoren gedeckt.
So schaffen die Tafeln eine Brücke zwischen Überfluss und Mangel – zu Gunsten aller Beteiligten.


Soziale Netzwerke Kreis Steinfurt

Soziale Netzwerke Kreis Steinfurt
Drepsenhoek 3
48565 Steinfurt
02551 – 838429


Soziale Netzwerke im Kreis Steinfurt dienen Ihnen als Wegweiser für alle sozialen Dienstleistungen und Angebote im Kreis Steinfurt.
Sie informierten sich in kurzer Form über das Angebot, die Einrichtung und natürlich den Ansprechpartner oder seine Adresse, um mit ihm schnell und unkompliziert in Kontakt treten zu können.
Natürlich ist das Informationsportal nur so gut und aktuell, wie die Einrichtungen Ihre Angaben an uns übermitteln.
Daher appellieren wir an alle, die hier vertreten sind und die hier suchen und hoffentlich finden werden, melden Sie sich, wenn Sie Anregungen, Ergänzungen oder Korrekturen machen möchten.   


Soziale Netzwerke sind ein wichtiger Bestandteil im Kreis Steinfurt und entwickeln sich durch Ihre Mithilfe.


Quelle: www.netzwerke-steinfurt.de

Wohnberechtigungsschein


Wohnberechtigungsschein (WBS)
Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
 Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens.


Voraussetzungen
Die nachfolgende Tabelle stellt beispielhaft dar, wie hoch das Jahresbruttoeinkommen sein darf. Dabei wird unterstellt, dass nur ein Haushaltsangehöriger verdient und hiervon Steuern sowie Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
Haushaltsgröße
Maximaler Bruttoverdienst
Maximale Wohnungsgröße
1 Person 28.287 EUR 50 qm
2 Personen 39.954 EUR 2 Wohnräume oder 65 qm
3 Personen (1 Kind) 42.409 EUR 3 Wohnräume oder 80 qm
4 Personen (2 Kinder) 50.924 EUR 4 Wohnräume oder 95 qm
5 Personen (3 Kinder) 59.439 EUR 5 Wohnräume oder 110 qm


Erforderliche Unterlagen

Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen. Daneben können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein (z.B. Schwerbehindertenausweis, Nachweis über die Pflegebedürftigkeit, Schulbescheinigungen, gültige Aufenthaltserlaubnis).


Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
 Die beauftragte Person muss sich bei Vorsprache ausweisen und eine von Ihnen unterschriebene Vollmacht sowie Ihren Ausweis vorlegen.

Quelle: www.duesseldorf.de

Freitag, 12. September 2014

Viktoria [Teilnehmerin]

Viktoria (39, gelernte Raumausstatterin) kann aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf als Raumausstatterin nicht mehr weiter ausführen.


„ Mit der Unterstützung des Projektes möchte ich mich beruflich neu orientieren!“