Dienstag, 14. Oktober 2014

Förderung betrieblicher Umschulung

Förderung  betrieblicher Umschulung durch das jobcenter Kreis Steinfurt

Das jobcenter Kreis Steinfurt fördert betriebliche Umschulungen. Unternehmen und Gewerbebetreibende, die die Voraussetzung für die Durchführung einer Umschulung erfüllen, haben die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit der Arbeitsvermittlung der jobcenter Kreis Steinfurt, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu akquirieren.

Das Verfahren
Nehmen Sie Kontakt mit der Arbeitsvermittlung auf. Diese wird sich Ihren Bedürfnissen entsprechend um eine  Vorauswahl geeigneter Bewerber/innen kümmern. Eine kurzfristige Terminierung eines ersten Bewerbungsgespräches wird koordiniert.

Die Auswahl an Bewerber/innen
Umschulungen können in nahezu allen Bereichen durchgeführt werden. Die Personalauswahl erfolgt in enger Abstimmung mit den Arbeitsvermittler/innen der Arbeitsvermittlung.

Welche Aufwendungen entstehen  Ihnen als Unternehmen/Betrieb?
Als Umschulungsbetrieb stellen Sie die Umschulung einschließlich alle außer- und/oder überbetrieblichen Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen sicher. Sie bereiten den/die Umschülerin auf die Abschlussprüfung vor. Im Rahmen der Umschulung besteht für alle Umschüler/innen grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilnahme an der schulischen Ausbildung am Berufskolleg (duales System).

Wie wird der Lebensunterhalt der Umschüler/innen sichergestellt?
Die Umschüler/innen erhalten für die Dauer der Umschulung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, d.h. der Lebensunterhalt wird durch das jobcenter Kreis Steinfurt sichergestellt.
Die Umschüler/innen erhalten in der Regel vom Arbeitsgeber /Umschulungsbetrieb keine Vergütung, Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 100€ mtl. Durch die Arbeitgeber/innen wird begrüßt.

Dauer der Umschulung
Umschulungen sind grundsätzlich in 2/3 der regulären Ausbildungszeit durchzuführen. Die Umschüler/innenbeginnen daher in der Regel im 2. Ausbildungsjahr, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Auch zweijährige Berufsausbildungen sind mit entsprechender Verkürzung als Umschulung möglich.

Unterstützung
Damit die lernspezifischen Anforderungen dennoch erfüllt werden, können verschiedene zusätzliche Hilfen angeboten werden – z.B. sogenannte umschulungsbegleitende Hilfen (ubH) bei zertifizierten Bildungsträgern. Die Kosten übernimmt das jobcenter.

Sonstige Leistungen
Umschüler/innen erhalten zusätzliche Leistungen vom jobcenter, z.B. Fahrtkosten, Aufwendungen für Lernmittel und Kinderbetreuungskosten, soweit erforderlich.

Welche Risiken tragen beide Seiten?
KEINE! Jeder kann nur gewinnen! Während der Probezeit besteht – wie in einem regulären Ausbildungsverhältnis – die sofortige Kündbarkeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen, anschließend gelten die tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.

Abschluss der Umschulung, wie geht’s weiter?
Nach der Abschlussprüfung vor der zuständigen Kammer besteht die Möglichkeit, den/die Umschüler/in in Ihrem Betrieb einzustellen. Es besteht keine Verpflichtung zur Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis.

Aber denken Sie daran: Sichern Sie sich langfristig Ihre Mitarbeiter/innen.- Der demografische Wandel wird nach und nach nahezu alle Branchen erreichen.

Montag, 13. Oktober 2014

Bildung und Teilhabe

Das Bildungs- und Teilhabepaket

Das „Bildungs- und Teilhabepaket"  hat das Ziel, Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen zu fördern und zu unterstützen. Sie sollen nicht von Kultur, Sport und Freizeit, Mittagessen, Ausflügen und Klassenfahrten, Schülerfahrtkosten und Lernförderung ausgeschlossen sein, nur weil das Geld nicht reicht.
Ab sofort können diese Kinder und Jugendlichen z. B. bei Ausflügen und Ferienfreizeiten mitfahren, Sport- und Musikangebote nutzen, bei Bedarf Nachhilfe bekommen oder am gemeinsamen Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung, dem Hort oder bei der Tagesmutter teilnehmen. Diese Informationen sollen Ihnen zeigen, was alles möglich ist, wer die Leistungen bekommen kann und wie Sie und Ihr Kind die Förderung erhalten können.
Wer kann die Leistungen erhalten?
Haben Sie bzw. Ihre Kinder Anspruch auf
  • SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
  • SGB XII-Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt),
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
  • auf Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz?
Dann haben Sie auch Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets!

Welche Leistungen gibt es?

Folgende Bedarfe können bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung (Schülerinnen und Schüler) erhalten, grundsätzlich berücksichtigt werden:
  • Aufwendungen für Kita-Ausflüge sowie für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler

    • Die von der Kindertageseinrichtung oder der Schule bescheinigten Kosten können übernommen werden; die Einhaltung der jeweils gültigen schulrechtlichen Bestimmungen ist von der Schule zu bestätigen. Übernommen werden die Kosten für die Fahrt, nicht jedoch für Taschengeld.
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
    • Erstmals für das Schuljahr 2011/2012 erhalten Schülerinnen und Schüler jeweils zum 1. August 70,00 € und zum 1. Februar 30,00 €. Notwendige Anschaffungen für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportkleidung und anderes sollen dadurch erleichtert werden.
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
    • Wenn die Schülerbeförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges nicht oder nicht vollständig durch den zuständigen Schulträger übernommen werden, besteht ggf. ein Anspruch auf Zuschuss zu diesen Kosten durch das Jobcenter. Dem Antrag ist ein Nachweis des jeweiligen Schulamtes beizufügen, aus welchen Gründen die Kosten nicht vollständig getragen werden.
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
    • Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben, können Leistungen für eine ergänzende, erforderliche und angemessene Lernförderung übernommen werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung beizufügen. Schulische Angebote der Lernförderung sind vorrangig zu nutzen.
  • Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
    • Wenn Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein gemeinschaftliches Mittagessen anbieten, kann ein Zuschuss gewährt werden, um die entstehenden Mehraufwendungen auszugleichen. Die Schülerinnen und Schüler müssen einen Eigenanteil in Höhe von 1,00 € pro Mahlzeit zahlen. Kosten für Verpflegung, die am Kiosk oder in einem Lebensmittelgeschäft erworben werden können (z.B. belegte Brötchen, Schokoriegel), werden nicht bezuschusst.
Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt. Dies sind:
  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
  • die Teilnahme an Freizeiten
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten einen Gutschein im Wert von 10,00 € monatlich. Diese Gutscheine können eingelöst werden, um z.B. Musikunterricht zu nehmen, den Mitgliedsbeitrag für Vereine zu zahlen oder an Ferienfreizeiten teilzunehmen.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen für den Schulbedarf und die Schülerbeförderung werden als Geldleistungen erbracht.
Bei den Aufwendungen für die Lernförderung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid und der Leistungserbringer (z.B. Nachhilfelehrer) eine Kostenübernahmeerklärung für das entsprechende Nachhilfeangebot.
Für alle anderen Leistungen (Ausflüge und Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben)erhalten Sie von Ihrem Jobcenter bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Gutscheine. Die Gutscheine können Sie beim jeweiligen Leistungsanbieter (z.B. Sportverein, Kindertageseinrichtung, Schule) abgeben. Der Anbieter rechnet den Gutschein dann mit dem Jobcenter ab.