Montag, 13. Oktober 2014

Bildung und Teilhabe

Das Bildungs- und Teilhabepaket

Das „Bildungs- und Teilhabepaket"  hat das Ziel, Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen zu fördern und zu unterstützen. Sie sollen nicht von Kultur, Sport und Freizeit, Mittagessen, Ausflügen und Klassenfahrten, Schülerfahrtkosten und Lernförderung ausgeschlossen sein, nur weil das Geld nicht reicht.
Ab sofort können diese Kinder und Jugendlichen z. B. bei Ausflügen und Ferienfreizeiten mitfahren, Sport- und Musikangebote nutzen, bei Bedarf Nachhilfe bekommen oder am gemeinsamen Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung, dem Hort oder bei der Tagesmutter teilnehmen. Diese Informationen sollen Ihnen zeigen, was alles möglich ist, wer die Leistungen bekommen kann und wie Sie und Ihr Kind die Förderung erhalten können.
Wer kann die Leistungen erhalten?
Haben Sie bzw. Ihre Kinder Anspruch auf
  • SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
  • SGB XII-Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt),
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
  • auf Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz?
Dann haben Sie auch Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets!

Welche Leistungen gibt es?

Folgende Bedarfe können bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung (Schülerinnen und Schüler) erhalten, grundsätzlich berücksichtigt werden:
  • Aufwendungen für Kita-Ausflüge sowie für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler

    • Die von der Kindertageseinrichtung oder der Schule bescheinigten Kosten können übernommen werden; die Einhaltung der jeweils gültigen schulrechtlichen Bestimmungen ist von der Schule zu bestätigen. Übernommen werden die Kosten für die Fahrt, nicht jedoch für Taschengeld.
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
    • Erstmals für das Schuljahr 2011/2012 erhalten Schülerinnen und Schüler jeweils zum 1. August 70,00 € und zum 1. Februar 30,00 €. Notwendige Anschaffungen für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportkleidung und anderes sollen dadurch erleichtert werden.
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
    • Wenn die Schülerbeförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges nicht oder nicht vollständig durch den zuständigen Schulträger übernommen werden, besteht ggf. ein Anspruch auf Zuschuss zu diesen Kosten durch das Jobcenter. Dem Antrag ist ein Nachweis des jeweiligen Schulamtes beizufügen, aus welchen Gründen die Kosten nicht vollständig getragen werden.
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
    • Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben, können Leistungen für eine ergänzende, erforderliche und angemessene Lernförderung übernommen werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung beizufügen. Schulische Angebote der Lernförderung sind vorrangig zu nutzen.
  • Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
    • Wenn Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein gemeinschaftliches Mittagessen anbieten, kann ein Zuschuss gewährt werden, um die entstehenden Mehraufwendungen auszugleichen. Die Schülerinnen und Schüler müssen einen Eigenanteil in Höhe von 1,00 € pro Mahlzeit zahlen. Kosten für Verpflegung, die am Kiosk oder in einem Lebensmittelgeschäft erworben werden können (z.B. belegte Brötchen, Schokoriegel), werden nicht bezuschusst.
Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt. Dies sind:
  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
  • die Teilnahme an Freizeiten
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten einen Gutschein im Wert von 10,00 € monatlich. Diese Gutscheine können eingelöst werden, um z.B. Musikunterricht zu nehmen, den Mitgliedsbeitrag für Vereine zu zahlen oder an Ferienfreizeiten teilzunehmen.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen für den Schulbedarf und die Schülerbeförderung werden als Geldleistungen erbracht.
Bei den Aufwendungen für die Lernförderung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid und der Leistungserbringer (z.B. Nachhilfelehrer) eine Kostenübernahmeerklärung für das entsprechende Nachhilfeangebot.
Für alle anderen Leistungen (Ausflüge und Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben)erhalten Sie von Ihrem Jobcenter bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Gutscheine. Die Gutscheine können Sie beim jeweiligen Leistungsanbieter (z.B. Sportverein, Kindertageseinrichtung, Schule) abgeben. Der Anbieter rechnet den Gutschein dann mit dem Jobcenter ab.



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