Donnerstag, 18. September 2014

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit dem 1. Januar 1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Danach haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB minus des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes von dem anderen Elternteil beziehungsweise nach dessen Tod Unterhalt in Form von Waisenbezügen erhalten, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für Eltern. Vom Jugendamt wird für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich seit 1. Januar 2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

für Kinder bis unter 6 Jahre 133 EUR pro Monat

für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 EUR pro Monat


Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird im zuständigen Jugendamt- Unterhaltsvorschusskasse gestellt.

Quelle: www.bmfsfj.de

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