Arbeitslosengeld
II / Sozialgeld
Arbeitslosengeld
II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15
Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren
erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des
Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat
der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.
Regelbedarf
Der
Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie
(ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des
täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und
die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2014 bundeseinheitlich 391 €. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 353 €. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 229 € und von 6. bis einschließlich 13 Jahren sind es dann 261 €. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 296 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 313 €.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2014 bundeseinheitlich 391 €. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 353 €. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 229 € und von 6. bis einschließlich 13 Jahren sind es dann 261 €. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 296 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 313 €.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
Sozialgeld
Nicht
erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer
Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.
Unterkunft und Heizung
Unterkunft und Heizung
Die
Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
- die Betroffenen aus
„schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
- der Umzug zur
Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger
schwerwiegender Grund vorliegt.
Einmalige
Leistungen
Über
die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder
Geld- und Sachleistung erhalten für
- die Erstausstattung der
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für
Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
- die Anschaffung und
Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen
Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Wie
unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine
Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt
lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur
zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes
Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind
Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die
Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was
ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine
eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein
gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind
insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame
Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige
Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und
Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was
passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im
Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die
persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen
einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des
Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In
einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich
somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es
Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Stand
01.01.2014
Quelle: www.arbeitsagentur.de
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